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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER EXIT GAME APP
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
- Die Rhön Adventure Academy Unter-Kohlgraben 84 36129 Gersfeld/Rhön, Bundesrepublik
Deutschland (nachfolgend „Exitbound“ genannt) hat die mobile Software „Exitbound“
entwickelt (zusammenfassend auch als „Software“ bezeichnet). Die Nutzung der
Software erfolgt durch die für den Kunden bestimmten Verwaltungsfunktionen des von
Exitbound betriebenen Redaktionssystems („Backend“) in Verbindung mit der jeweiligen
Clientsoftware, welche auf mobilen Endgeräten der Teilnehmer installiert wird („Basis-
App“).
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmen,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
für alle Verträge über die Lieferung der jeweiligen Basis-App, der Bereitstellung
des Backends sowie gegebenenfalls beauftragter Anpassungen und weiterer beauftragter
Leistungen (z.B. Beratung, Einweisung und Schulung) und für hierauf bezogene
vorvertragliche Schuldverhältnisse mit Rhön Adventure Academy ausschließlich. Sie gelten
auch für alle künftigen Verträge im Zusammenhang mit den vorgenannten Lieferungen
und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
- Zwischen den Vertragsparteien kommt auch im Falle wiederholter Leistungserbringung
kein Vertragshändlervertrag oder sonstiger Vertriebsvertrag zustande. Ebenso sind weder
eine Exklusivität noch ein Gebietsschutz vereinbart. Derartige Abreden bedürfen zwingend
der schriftlichen Form; dies gilt ebenso für eine Vereinbarung über den Verzicht auf die
schriftliche Form. Die
- Für den Fall, dass der Kunde die AGB nicht gelten lassen will, hat er dies über
des Kunden oder Dritter wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des
Kunden oder Dritter auch dann keine Anwendung, wenn Exitbound ihrer Geltung im Einzelfall
nicht gesondert widerspricht oder wenn Exitbound auf ein Schreiben Bezug nimmt,
das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Die Produkt- und Leistungsbeschreibungen von Exitbound stellen noch kein verbindliches
Angebot dar.
- Ein Vertragsschluss und damit eine vertragliche Bindung über die einzelne Leistung
kommt zustande durch eine Auftragsbestätigung von Exitbound, durch schlüssiges Handeln,
insbesondere wenn Exitbound nach der Bestellung durch den Kunden mit der vertragsgemäßen
Leistungserbringung beginnt, oder dadurch, dass der Kunde ein verbindliches
Angebot von Exitbound annimmt.
- Der Kunde ist zwei Wochen an Erklärungen zum Abschluss von Verträgen (Vertragsangebote)
gebunden.
§ 3 Inhalt der Leistungen
1nutzt der Kunde die Game-App und die Quiz-App im Rahmen der im Einzelvertrag vereinbarten
Einsatzmöglichkeiten mit einer unbestimmten Anzahl von mobilen Endgeräten, jedoch
mit einer für die jeweilige offene Anwendung bestimmten Anzahl von mit Koordinatenpunkten
verbundenen und im Backend von Exitbound hinterlegten Informationen („Tabspots“)
bei der Game-App bzw. mit einer festgelegten Anzahl von Fragen und Antworten
(„Quizzies“) bei der Quiz-App.
- Der Kunde bestimmt die Laufzeit der offenen Anwendung, welche maximal zwei Jahre
beträgt.
- § 4 Absatz 3 findet auf offene Anwendungen entsprechende Anwendung.
§ 6 Foto-App
- Der Kunde nutzt die Foto-App zur Unterstützung von Veranstaltungen. Ohne vorherige
schriftliche Zustimmung von Exitbound darf die Foto-App nicht selbst zentraler Gegenstand
einer Veranstaltung, zum Beispiel im Sinne eines Foto-App-Events, sein.
- Der Kunde stellt sicher, dass unter Nutzung der Foto-App keine unzulässigen Fotos erstellt
und/oder verbreitet werden. Unzulässig sind insbesondere Fotos, welche gegen das
Gesetz, eine behördliche Anordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen; hierzu zählen
insbesondere Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und gegen die
Bestimmungen des Jugendschutzes und Datenschutzes, strafbare Handlungen, wettbewerbswidrige
Handlungen, Verletzungen von Rechten Dritter, namentlich des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts, des Rechts am eigenen Bild, von Urheberrechten, Namensrechten,
Marken-, Firmen- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten, sowie pornografische, gewaltverherrlichende,
diskriminierende, rassistische, rechtsextreme oder religiöse Gefühle
verletzende Inhalte.
- Bei Fotos, deren Nutzung Rechte Dritter (z.B. des Rechts am eigenen Bild, Urheberrechte
und gewerbliche Schutzrechte) entgegenstehen könnten, ist der Kunde zur vorherigen
Rechteklärung und Rechteeinholung im für die Erreichung des Vertragszwecks gebotenen
Umfang verpflichtet. Insbesondere wird der Kunde vor jeder Einstellung von Fotos
ins Backend prüfen, ob der Kunde über die notwendigen Rechte zu deren Nutzung im
Rahmen des Vertrages sowohl selbst als auch in Bezug auf die Vertragsdurchführung
durch espoto verfügt. Der Kunde wird Exitbound auf Verlangen die ausreichende Rechteinhaberschaft
bzw. den ausreichenden Rechteerwerb unverzüglich nachweisen.
- Im Fall eines Pflichtverstoßes gemäß Absatz 2 bis 3 ist Exitbound berechtigt, nach seiner
Wahl gegebenenfalls betroffene Fotos mit sofortiger Wirkung zu sperren und/oder zu
löschen und/oder dem Kunden fristlos zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn Exitbound von
Dritten darauf hingewiesen wird, dass der Kunde unter Verstoß gegen die in Absatz 2 enthaltenen
Pflichten Fotos erstellt oder verbreitet, sofern die Behauptung einer Rechtsverletzung
nicht offensichtlich unrichtig ist.
- Der Kunde hat Exitbound den aus einer Pflichtverletzung resultierenden Schaden zu ersetzen,
es sei denn, dass der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Der Kunde stellt Exitbound
von allen Nachteilen frei, welche Exitbound aufgrund der Inanspruchnahme durch
Dritte wegen vom Kunden zu vertretender schädigender Handlungen des Kunden entstehen.
- Exitbound kann Fotos des Kunden überprüfen. Eine Verpflichtung von Exitbound entsteht
insoweit jedoch nicht.
§ 7 Preise, Nebenkosten
- Die Preise der von Exitbound geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem beiderseits
unterzeichneten Vertrag sowie gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und
- ergänzungen, und für den Fall des Fehlens einer solchen Vertragsurkunde aus dem Angebot
von Exitbound, hilfsweise aus den im Zeitpunkt der Vereinbarung der jeweiligen
Leistungserbringung geltenden aktuellen Preisliste.
- Soweit nicht anders vereinbart, bestimmt sich die Vergütung von Exitbound
- für Game-App und Quiz-App im Event-Modell nach der Anzahl der je Event registrierten
Accounts;
- für Game-App und Quiz-App im Modell der offenen Anwendung nach der Anzahl der aktivierten
Tabspots bzw. Quizzies;
- für die Nutzung der Foto-App nach Monaten.
- Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der im grenzüberschreitenden Warenund
Dienstleistungsverkehr gegebenenfalls anfallenden Steuern, Abgaben und Zölle, der
Nebenkosten des Geldverkehrs sowie der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit
diese anfällt.
- Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Kunde gegen Nachweis sämtliche Auslagen
wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung
anfallende Entgeltforderungen Dritter. Reisezeiten sind zu vergüten.
- Haben die Vertragsparteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von
Exitbound getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine
Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu
entrichten. Im Zweifel gelten die von Exitbound für seine Leistungen verlangten Vergütungssätze
als üblich.
- Kosten, die durch nachträgliche, vom Kunden veranlasste Änderungen des Leistungsinhalts
bedingt sind, werden gesondert berechnet.
§ 8 Abrechnung, Zahlung und Verzug
- Die Abrechnung von Game-App und Quiz-App im Event-Modell erfolgt nach Ende eines
Events und im Modell der offenen Anwendung nach Ablauf der Laufzeit einer offenen Anwendung
(§ 5 Absatz 2), spätestens jedoch ein Jahr nach Aktivierung. Die monatliche Vergütung
für die Foto-App ist im Voraus zu entrichten und wird jeweils zum Monatsersten fällig.
- Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von Exitbound sofort nach Rechnungsstellung
ohne Abzug zahlbar.
- Soweit Zahlung im Voraus vereinbart ist, erfolgt die Leistung durch Exitbond erst nach
Eingang des Überweisungsbetrages.
- Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der
Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer
Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
- Gerät der Kunde in Verzug, so werden ihm von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in
gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens
bleibt Exitbound vorbehalten.
- Exitbound ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen
zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Kunden über die Art der
erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Exitbound
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt
auf die Hauptforderung anzurechnen.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Exitbound über den Betrag verfügen kann.
- Wenn Exitbound Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden
objektiv in Frage stellen, insbesondere der Kunde seine Zahlungen einstellt oder eine Lastschrift
in Ermangelung ausreichender Deckung zurückgegeben wird, ist Exitbound berechtigt,
die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Exitbound ist in diesem Falle außerdem berechtigt,
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
§ 9 Termine, Fristen und Leistungshindernisse
- Liefer- und Leistungstermine oder -fristen können als verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden. Sollen sie verbindlich sein, so bedürfen sie zur ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
- Für eine Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistungsverzögerungen auf Grund höherer
Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer
Ereignisse – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen jeglicher Art, Schwierigkeiten
in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige
Aussperrungen, behördliche Anordnungen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht
rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, auch wenn sie bei Lieferanten von Exitbound
oder deren Unterlieferanten eintreten, Probleme mit Produkten Dritter (z.B. Änderungen
oder Ausfälle von Schnittstellen angebundener Drittsoftware) –, welche Exitbound nicht zu
vertreten hat, haftet Exitbound nicht.
- Sofern Ereignisse im Sinne von Absatz 2 Exitbound die Lieferung oder Leistung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung und das Hindernis nicht nur
von vorübergehender Dauer ist, ist Exitbound zum Rücktritt bzw. zur Kündigung des jeweiligen
Einzelvertrages berechtigt. Führen solche Ereignisse zu Hindernissen von vorübergehender
Dauer, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich
die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlauffrist. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde
nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung zum Rücktritt hinsichtlich
des noch nicht erfüllten Teils des jeweiligen Einzelvertrages bzw. zur Kündigung des jeweiligen
Einzelvertrages berechtigt.
- Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung
nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung
nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt, oder der Kunde sich in Zahlungsverzug
befindet. Ein Recht des Kunden zum Rücktritt bzw. zur Kündigung ist in diesen
Fällen jedoch ausgeschlossen.
- Vereinbaren die Vertragsparteien nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die
sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen
Zeitraum.
- Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine vom Kunden gesetzte Frist von weniger als
zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung
- Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind.
Der Kunde ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1
- zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung
von Exitbound aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Kunden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis
steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch
wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten
Vergütung),
- zur Zurückbehaltung auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen
Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird.
- Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur
mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Exitbound an Dritte abtreten.
§ 11 Beistellungen durch den Kunden
Stellt der Kunde Materialien (z.B. Texte, Grafiken) bei, deren Nutzung Rechte Dritter (z.B.
Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte) entgegenstehen könnten, ist der Kunde zur
vorherigen Rechteklärung und Rechteeinholung im für die Erreichung des Vertragszwecks
gebotenen Umfang verpflichtet. § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 sowie Absätze 5 und 6 finden
entsprechende Anwendung.
§ 12 Neben- und Mitwirkungsleistungen des Kunden
- Der Kunde wird Exitbound bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungen von Exitbound
in angemessenem Umfang unterstützen. Insbesondere stellt der Kunde die in seiner Betriebssphäre
liegenden Voraussetzungen sicher, soweit dies für die vertragsgemäße Erbringung
der Leistungen von Exitbound erforderlich ist.
- Der Kunde ist verpflichtet, Exitbound Fehler der Software unverzüglich zu melden. Der
Kunde wird hierbei alle dem Kunden vorliegenden, für die Beseitigung von Störung erforderlichen
Informationen an Exitbound weiterleiten.
- Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, trifft der Kunde angemessene Vorkehrungen
für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet
(z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse,
Notfallplanung).
- Der Kunde ist verpflichtet, die Software von Exitbound durch geeignete Vorkehrungen
vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Der Kunde wird dazu insbesondere Zugangsdaten
und Benutzerdokumentation an einem gesicherten Ort verwahren. Der Kunde
wird außerdem die vom Kunden autorisierten Dritten, die die Software von Exitbound entsprechend
den Bestimmungen des Einzelvertrags nutzen, nachdrücklich auf die Einhaltung
der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Allgemeinen
Persönlichkeitsrechts, insbesondere des Rechts am eigenen Bild, und des Urheberrechts
hinweisen.
§ 13 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung bei Leistungsstörungen
- Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches infolge Leistungsstörungen (z.B.
bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund oder Schadensersatz statt der Leistung) sowie
die Minderung der vereinbarten Vergütung müssen stets unter Benennung des Grundes
und mit Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung (üblicherweise zumindest
zwei Wochen) angedroht werden. Erst nach fruchtlosem Fristablauf kann die Beendigung
bzw. Minderung wirksam werden. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung
entfallen. Wer die Leistungsstörung ganz oder überwiegend selbst zu vertreten hat,
kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
- Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
§ 14 Sachmängel
- Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte,
sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Software dieser Art übliche
Qualität.
- Sachmängelansprüche sind insbesondere ausgeschlossen bei
- Lieferungen und Leistungen von Exitbound, für welche der Kunde keine Gegenleistung
schuldet, insbesondere die Überlassung der Basis-App;
- nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen
Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit;
- Funktionsbeeinträchtigungen der Software, welche aus Fehlbedienung, dem Einsatz der
Software außerhalb der vereinbarten Umgebungsbedingungen, der vertragswidrigen
Änderung der Software oder einem Mangel nicht von Exitbound gelieferter Hardware
folgen, soweit dies nicht von Exitbound vertreten ist;
- einer Verletzung der gesetzlichen Untersuchungs- bzw. Rügeobliegenheit nach §§ 377
und 381 HGB bzw. im Falle eines Mietvertrages einer Verletzung der unverzüglichen
Mängelanzeige nach § 536c BGB;
- Mängeln, die der Kunde bei Vertragsschluss kannte; ist dem Kunden ein Mangel infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Kunde Rechte wegen dieses Mangels
nur geltend machen, wenn Exitbound Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie
für die Beschaffenheit der Software übernommen hat;
- im Falle, dass die Software bestimmungsgemäß in einem Gebiet außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland genutzt werden soll, wenn die Software gegen technische Normen,
gesetzliche oder sonstige hoheitliche Bestimmungen verstößt, die im Land des
Kunden oder in einem sonstigen Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in
dem die Software bestimmungsgemäß weiterverkauft oder genutzt werden soll, gelten
und die Exitbound der kannte noch kennen musste; Exitbound ist zur Prüfung der Besonderheiten
ausländischen Rechts nicht verpflichtet; die vorstehenden Beschränkungen
gelten unabhängig davon, ob die Lieferung aufgrund eines Kauf-, Werk-, Mietvertrages
oder einer sonstigen Vereinbarung über die Überlassung der Software erfolgt.
- Der Kunde wird Exitbound bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen,
indem der Kunde auftretende Probleme konkret beschreibt, Exitbound umfassend informiert
und Exitbound die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.
- Die Mangelbeseitigung kann vorübergehend bis zur endgültigen Mangelbeseitigung,
welche in einem angemessenen Zeitraum nachzuholen ist, dadurch erfolgen, dass Exitbound
Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels im Sinne einer Umgehungslösung
zu vermeiden, soweit und solange dies für den Kunden zumutbar ist. Ein neuer
oder ein vorhergehender Programmstand, der den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Kunden
zu übernehmen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.
- Soweit ein von dem Kunden mitgeteilter Fehler nicht festgestellt werden kann oder Exitbound
gemäß Absatz 2 lit. c) für den Fehler nicht verantwortlich ist, trägt der Kunde die
Kosten von Exitbound nach den vereinbarten bzw. üblichen Preisen.
- Die Garantie von Beschaffenheiten bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Die Verjährung richtet sich nach § 17.
- Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte des Kunden nach diesem § 14 gelten
nicht, soweit Exitbound arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der
Sache übernommen hat.
- Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines
Mangels, welcher bereits bei Vertragsschluss vorhanden ist, besteht nur dann, wenn Exitbound
den Mangel zu vertreten hat.
- Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher
Aufwendungen wegen eines von Exitbound zu vertretenden Mangels gilt § 16 (Haftung
von Exitbound).
§ 15 Rechtsmängel
- Exitbound gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software in der Bundesrepublik
Deutschland keine Rechte Dritter entgegenstehen. Zur Prüfung entgegenstehender
gewerblicher Schutzrechte oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter ist Exitbound
nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet.
- Im Falle, dass die Software bestimmungsgemäß in einem Gebiet außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland genutzt werden soll, liegt ein Rechtsmangel wegen eines entgegenstehenden
gewerblichen Schutzrechts oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter nur
vor, wenn Exitbound dieses bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste; die vorstehenden
Beschränkungen gelten unabhängig davon, ob die Lieferung aufgrund eines Kauf-,
Werk-, Mietvertrages oder einer sonstigen Vereinbarung über die Überlassung Software
erfolgt.
- Bei Rechtsmängeln leistet Exitbound dadurch Gewähr, dass Exitbound nach Wahl von
Exitbound die Software derart abändert oder austauscht, dass keine Rechte Dritter mehr
verletzt werden, die Software aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt,
oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschafft.
- Der Kunde unterrichtet Exitbound unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B.
Urheber-, Marken- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. Der Kunde ermächtigt
Exitbound, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht Exitbound
von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche
des Dritten nicht ohne Zustimmung von Exitbound anerkennen. Exitbound wehrt dann die
Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Abwehr
dieser Ansprüche verbundenen notwendigen Kosten frei, soweit diese nicht auf
pflichtwidrigem Verhalten des Kunden (z. B. der vertragswidrigen Nutzung der Software)
beruhen.
- § 14 Absatz 2 lit. d) sowie Absätze 6 bis 10 gelten entsprechend.
§ 16 Haftung von Exitbound
- Die Haftung von Exitbound auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B.
aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung
und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von Exitbound
voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 16 (Haftung von Exitbound) eingeschränkt.
- Die Haftung von Exitbound für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht
die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Kunde vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
(sog. „Kardinalpflicht). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen
Pflicht ist die Haftung von Exitbound bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss
vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Exitbound haftet bei einfacher Fahrlässigkeit
jedoch höchstens in Höhe der im Einzelvertrag vereinbarten Haftungsgrenzen.
- Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von Exitbound auf bei Vertragsschluss vorhersehbare,
vertragstypische Schäden begrenzt.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der Absätze 2 und 3 gelten
rückwirkend in gleichem Umfang für Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten bei
den Verhandlungen zum vorliegenden Vertrag.
- Soweit Exitbound nicht selbst zur Durchführung von Maßnahmen der Datensicherung
verpflichtet ist, ist die Haftung für Datenverlust durch den typischen Wiederherstellungsaufwand
begrenzt; dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer
Sicherungsmaßnahmen unter Zugrundelegung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
durch den Kunden eingetreten wäre.
- Soweit die Pflichtverletzung von Exitbound Lieferungen und Leistungen betrifft, welche
Exitbound gegenüber dem Kunden freiwillig und unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer
Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten),
ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Soweit Exitbound
nach Vertragsschluss technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese
Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von Exitbound geschuldeten, vertraglich vereinbarten
Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher
Haftung für eine fahrlässige Falschauskunft bzw. -beratung.
- Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 16 (Haftung von Exitbound)
gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen entsprechend.
- Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 16 (Haftung von Exitbound)
gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten
und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Exitbound.
- Die Einschränkungen dieses § 16 (Haftung von Wxitbound) gelten nicht für die Haftung
von Exitbound wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen
nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 17 Verjährung
- Die Verjährungsfrist beträgt
- für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln auf Rückzahlung der Vergütung aus
Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
der Rücktritt oder die Minderung sind nur wirksam, wenn sie innerhalb
der Frist des lit. b) für Sachmängel bzw. der Frist des lit. c) für Rechtsmängel erklärt
werden;
- bei Ansprüchen aus Sachmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus
Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, ein Jahr;
- bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus
Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, zwei Jahre; liegt der Rechtsmangel
in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe
oder Vernichtung der dem Kunden überlassenen Gegenstände verlangen kann, gilt
jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist;
- bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Rückzahlung der
Vergütung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre.
- Die Verjährung beginnt vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung
in den Fällen von Absatz 1 lit. b) und c) nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere
des anzuwendenden Mängelhaftungsrechts, im Falle des lit. d) ab dem Zeitpunkt, in dem
der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne
grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
- Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen
ein.
- Abweichend vom Vorstehenden gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen
- bei Ansprüchen auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus grober
Fahrlässigkeit und in den in § 16 Absatz 9 (Haftung von espoto) genannten Fällen,
- bei Ansprüchen wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und
des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB,
- bei Ansprüchen auf Ersatz von Aufwendungen nach Beendigung eines Mietvertrags sowie
- für alle anderen als die in Absatz 1 genannten Ansprüche.
II. Basis-App
§ 18 Vertragsgegenstand
- Exitbound stellt dem Kunden die jeweilige Basis-App über die einschlägigen App-Downloadplattformen
(z.B. Google Play Store, Apple App Store) zur Verfügung.
- Der Kunde erhält die jeweilige Basis-App bestehend aus dem ausführbaren Programm.
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes, der Vorlagen oder sonstiger
Ausgangsprodukte. Der Kunde hat auch keinen Anspruch auf den Bezug von Updates.
- Exitbound hat keine Einflussmöglichkeiten auf den Betrieb der von Dritten bereitgestellten
App-Downloadplattform. Exitbound schuldet daher weder den ungehinderten Zugang
des Kunden zur App-Downloadplattform noch übernimmt Exitbound für deren Verfügbarkeit
die Verantwortung. Die Pflichten von Exitbound umfassen nicht die Verfügbarkeiten
der Downloadmöglichkeiten des Betreibers der App-Downloadplattform. Exitbound übernimmt
daher keine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der App-Downloadplattform.
§ 19 Rechte des Kunden an der Basis-App, Umfang der Nutzungsrechtsübertragung
- Exitbound räumt dem Kunden ein einfaches Nutzungsrecht an der Basis-App für das
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Wurde dem Kunden das Nutzungsrecht unentgeltlich
eingeräumt, so ist es lediglich schuldrechtlicher Natur und jederzeit durch Exitbound
kündbar.
- Der Kunde ist berechtigt, die Basis-App auf eigenen mobilen Endgeräten zu installieren.
Das Nutzungsrecht ist auf die bestimmungsgemäße Nutzung der Basis-App in Verbindung
mit der Nutzung des Backends beschränkt.
- Alle anderen Nutzungshandlungen, insbesondere die Bearbeitung, Dekompilierung, Vermietung
und der Gebrauch der Basis-App durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten,
Application Service Providing, Cloud Services) sowie die Vervielfältigung,
Untersuchung, Analyse und sonstige Nutzung der Basis-App zu gewerblichen
Zwecken sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Exitbound nicht erlaubt.
- Wenn das Nutzungsrecht nicht entsteht oder endet, kann Exitbound vom Kunden die
Rückgabe der Basis-App sowie die Vernichtung aller Kopien der Basis-App sowie deren
Erweiterungen oder die Versicherung des Kunden verlangen, dass die Basis-App einschließlich
aller Kopien vernichtet sind.
§ 20 Vertragsgegenstand
- Exitbound stellt dem Kunden das Backend zum Abruf über das Internet im Rahmen der
vereinbarten Verfügbarkeit (§ 22) auf Servern Exitbound zur Verfügung.
- Für die Nutzung der Foto-App stellt Exitbound im Backend Speicherplatz im vertraglich
vereinbarten Umfang und im Rahmen der vereinbarten Verfügbarkeit (§ 22) zur Verfügung.
- Die zeitweise Überlassung von Software umfasst die Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit
der Software, nicht jedoch deren Weiterentwicklung. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet
daher nicht die Anpassung der Software an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte
oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.
§ 21 Benutzerkonto
- Für die Nutzung des Backends muss sich der Kunde als Nutzer bei Exitbound registrieren
und ein Benutzerkonto anlegen. Die für die Registrierung erforderlichen Daten sind
vom Kunden vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.
- Im Rahmen der Registrierung erhält der Kunde ein Passwort von Exitbound ist verpflichtet,
das Passwort geheim zu halten und es Dritten keinesfalls mitzuteilen.
- Ist ein Kunde bereits als Supervisor, Eventmanager und/oder Operator registriert, darf er
sich nur nach ausdrücklicher Zustimmung von Exitbound als registrieren lassen.
§ 22 Verfügbarkeit
- Exitbound stellt dem Kunden das Backend mit einer Verfügbarkeit von 98 % im Jahresdurchschnitt
zur Nutzung bereit. Davon nicht umfasst sind solche Zeiten, während derer
die Nutzung des Backends aus zwingenden technischen Gründen oder wegen erforderlicher
Wartungsarbeiten (§ 23) unterbrochen oder beeinträchtigt ist, ohne dass Exitbound
diese zu vertreten hat.
- Die Pflichten von Exitbound umfassen nicht den Zugang des Kunden in das Internet
oder den Betrieb von Datenleitungen oder Datennetzen als Teile des öffentlichen Internets.
Exitbound übernimmt daher keine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit solcher Datennetze
oder solcher Datenleitungen zu seinen Servern mit Ausnahme der Datenleitungen
zwischen seinen Servern und dem jeweiligen Übergabepunkt in das öffentliche Internet.
Exitbound übernimmt ebenso wenig die Verantwortung für Energieausfälle oder für Ausfälle
von Netzen oder Servern, auf die Exitbound keinen Einfluss hat.
§ 23 Wartungszeiträume
Das Wartungsfenster von Exitbound liegt zwischen 18.00 Uhr und 24.00 Uhr MEZ. Den
Zeitpunkt und die genaue Dauer der Arbeiten sowie den konkreten Umfang der Nutzungsbeeinträchtigung
teilt Exitbound dem Kunden drei Arbeitstage (Montag bis Freitag mit Ausnahme
gesetzlicher Feiertage im Bundesland Hessen) im Voraus mit. Die Gesamtdauer
solcher geplanten Wartungsarbeiten darf pro Vierteljahr maximal zwölf Stunden betragen.
§ 24 Schutzrechte von Exitbound am Backend, Umfang der Nutzungsrechte
- Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte am Backend
sowie an sonstigen Gegenständen, die espoto dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung
und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis
der Vertragsparteien ausschließlich espoto zu.
- espoto gestattet dem Kunden die Nutzung des Backends zum Abruf über das Internet
im einzelvertraglich vereinbarten Umfang und ausschließlich zu den vertraglichen Zwecken.
Das Nutzungsrecht ist rein schuldrechtlicher Art und auf die Nutzung in der Bundesrepublik
Deutschland begrenzt. Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar und auf die Vertragslaufzeit
befristet.
- Jeder weitergehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von
espoto.
- Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.
§ 26 Vertragsdauer und Kündigung
- Die Mindestvertragslaufzeit über die Nutzung des Backends beträgt bei der Game-App
und der Quiz-App jeweils ein Jahr ab Vertragsschluss. Jede Partei kann den Einzelvertrag
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende der Mindestvertragslaufzeit
kündigen. Erfolgt die Kündigung nicht oder nicht rechtzeitig, verlängert sich die
Vertragslaufzeit um jeweils ein weiteres Jahr. Auch in diesem Falle gilt eine Kündigungsfrist
von einem Monat zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit.
- Der Einzelvertrag über die Nutzung des Backends bei der Foto-App wird auf unbefristete
Zeit geschlossen und kann von jeder Partei jederzeit zum Ende eines Kalendermonats
gekündigt werden.
- Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 27 Abwicklung nach Kündigung, Löschung von Inhalten
- Die Beendigung des jeweiligen Einzelvertrags über die Nutzung der Game-App bzw. der
Quiz-App lässt bereits aktivierte Tabspots bzw. Quizzies unberührt.
- Nach Beendigung des Vertrages ist Exitbound berechtigt, sämtliche im Backend hinterlegten
Inhalte des Kunden, insbesondere Fotos sowie redaktionelle Inhalte, z.B. Tabspots
und Quizzies zu löschen. Die Löschung erfolgt frühestens 21 Kalendertage nach Aufforderung
durch Exitbound an den Kunden die Inhalte zu sichern.
§ 27 Vertragsgegenstand
Auf Wunsch des Kunden nimmt Exitbound unter Verwendung von individuellen Grafiken
und Texten des Kunden Anpassungen der Basis-App (Ziffer II.) (nachfolgend als „White-
Label-App“ bezeichnet) sowie auf besonderen Wunsch zusätzlich auch des Backends (Ziffer
III.) (nachfolgend als „White-Label-Backend“ bezeichnet) vor.
§ 28 Vergütung für Erstellung einer White-Label-App
- Die Kosten für die Anpassungen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
- Es wird klargestellt, dass sich der Anspruch auf die laufende Vergütung von Exitbound
bei Nutzung der White-Label-App bzw. des White-Label-Backends nach §§ 7 Absatz 2 bestimmt.
§ 29 Abnahme
- Der Kunde wird die Anpassungen gründlich prüfen und, sofern einzelvertraglich vereinbart,
nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung die Abnahme erklären. Das Abnahmeverfahren
beginnt nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft der angepassten Software durch
Exitbound. Die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere auch die Dauer, können einzelvertraglich
geregelt werden.
- Die Organisation des Abnahmeverfahrens obliegt dem Kunden. Exitboundunterstützt
den Kunden bei dem Abnahmeverfahren, soweit erforderlich.
- Der Kunde wird Exitbound während des Abnahmeverfahrens Abweichungen von den
vertraglichen Vereinbarungen unter konkreter Angabe des Mangels unverzüglich in Textform
mitteilen.
- Wegen geringfügigen Mängeln kann die Abnahme nicht verweigert werden. Gegebenenfalls
verbleibende Mängel (insbesondere die Abnahme nicht hindernde leichte Mängel)
werden in der Abnahmeerklärung festgehalten und von Exitbound im Rahmen seiner Haftung
für Sach- und Rechtsmängel (§§ 14 und 15) beseitigt.
- Der Abnahme steht es gleich, wenn
- der Kunde die für ihn angepasste Software nutzt,
- der Kunde innerhalb von zehn Kalendertagen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft
durch Exitbound keine die Abnahme hindernden Mängel gerügt hat oder
- der Kunde nicht innerhalb einer von Exitbound gesetzten angemessenen Frist die Abnahme
erklärt, obwohl keine die Abnahme hindernden Mängel vorliegen.
- § 30 Nutzungsrechte
Nimmt Exitbound im Auftrag des Kunden Anpassungen an der Basis-App und gegebenenfalls
dem Backend vor, gilt für die Nutzungsrechte an den erzielten Arbeitsergebnissen vorbehaltlich
einer anderslautenden Vereinbarung nichts anderes als für die Nutzungsrechte
an der Basis-App und dem Backend. Insbesondere steht dem Kunden ein einfaches Nutzungsrecht
nach § 19 und das Recht zur Nutzung des Backends nach § 24 zu, Exitbound
das ausschließliche Recht zur weiteren Verwertung der Leistungsergebnisse.
§ 31 Funktionsweise und laufende Nutzung der White-Label-App
- Die Funktionsweise und laufende Nutzung der White-Label-App und gegebenenfalls des
White-Label-Backends richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen unter Ziffer I.
und Ziffer III.. § 26 Absätze 1 und 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Vertragslaufzeit
mit der Abnahme der Anpassungen (§ 29) beginnt.
- Soweit nicht anders vereinbart, wird espoto die White-Label-App über den Account von
Exitbound über die einschlägigen App-Downloadplattformen (z.B. Google Play Store, Apple
App Store) zur Verfügung stellen. § 18 Absätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 32 Updates
- Der Anspruch des Kunden auf Updates, das heißt die Bündelung mehrerer Mängelbehebungen
und/oder Störungsbeseitigungen, ist beschränkt. espoto bestimmt die Anzahl
der Updates nach billigem Ermessen. In der Regel stellt espoto Updates für die White-Label-
App bzw. das White-Label-Backend zur Verfügung, sobald Updates für die Basis-App
bzw. das Backend zur Verfügung stehen. Der Kunde hat Anspruch auf Updates nur während
der Laufzeit des Einzelvertrages.
- Es wird klargestellt, dass für die Beseitigung von Sach- und Rechtsmängeln der Anpassungen
während der gesetzlichen Mängelhaftung keine gesonderte Vergütung berechnet
wird.
- Nicht von der Verpflichtung nach Absatz 1 umfasst sind neue Versionen, welche einen
erweiterten Funktionsumfang oder sonstige erweiterten Leistungsmerkmale aufweisen,
insbesondere also Upgrades und Major-Updates.
§ 31 Vertragsgegenstand
Exitbound bietet, insbesondere im Zusammenhang mit der Software, verschiedene kostenpflichtige
weitere Leistungen an, insbesondere Beratung, Schulung und Durchführung von
Vorträgen.
§ 32 Leistungserbringung von Exitbound
Die Entscheidung, wo und wie die Leistung erbracht wird, obliegt Exitbound, sofern einzelvertraglich
nicht etwas anderes vereinbart ist. Insbesondere ist Exitbound in der Gestaltung
von Schulungen frei, die Entscheidung über den die Schulung durchführenden Mitarbeiter
bleibt Exitbound vorbehalten.
§ 33 Umfang der Nutzungsrechte
Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, stehen die Nutzungsrechte an den im Zusammenhang
mit der Erbringung der weiteren Leistung überlassenen bzw. eingesetzten Gegenständen,
Dateien, Dokumenten und Schulungsunterlagen ausschließlich Exitbound zu.
Jede nicht vom Zweck des Vertrages gedeckte Nutzungshandlung bedarf der schriftlichen
Zustimmung von Exitbound.
§ 34 Vertragsdauer und Kündigung
- Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Einzelvertrag.
- Soweit es sich um ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis handelt, gelten die gesetzlichen
Kündigungsfristen. Befristete Verträge enden automatisch nach Ablauf, ohne dass es
einer Kündigung bedarf.
- Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
VI. Schlussbestimmungen
§ 35 Schlussbestimmungen
- Die unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträge wie auch die künftigen
Rechtsbeziehungen zwischen Exitbound und dem Kunden bestimmen sich ausschließlich
nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts
(CISG); Art. 12 CISG bleibt unberührt.
- Sofern sich aus dem Einzelvertrag im Einzelfall nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz
von Exitbound Erfüllungsort.
- Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen
allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im
Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen
der Geschäftssitz von Exitbound. Für Klagen von Exitbound gegen den Kunden gilt zudem
jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Diese Gerichtsstandsvereinbarungen bestimmen
sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende gesetzliche
Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
- Soweit der auf der Grundlage dieser AGB mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag
Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen
Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen
des Einzelvertrages vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand: November 2021